Azubis und junge Arbeiter_Innen sind die ersten Opfer der Wirtschaftskrise.

Ronja Keller

Kenne deine Rechte!

Schon vorher hat es sich
abgezeichnet, seit dem dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist es
amtlich: die Wirtschaft in Deutschland gerät in eine massive
Rezession: Geschäfte und Restaurants wurden geschlossen,
Veranstaltungen wurden abgesagt. Für viele Arbeiter_Innen in
Deutschland werden die Arbeitsplätze geschlossen, vielen wird
Kurzarbeit angeordnet oder sie werden sogar entlassen, was hohe
Einkommensverluste mit sich bringt. Die nächste Krise steht bevor
und mit ihr Angriffe auf Arbeiter_Innenrechte. Besonders treffen
diese Angriffe uns Jugendliche und junge Menschen, denn wir sind die,
die als Minijober_innen, Auszubildenden oder Werkstudierenden
arbeiten und somit die ersten, denen gekündigt wird. Oft haben wir
begrenzte Arbeitsverträge und sind meist auch noch nicht allzu lang
in Unternehmen angestellt. Das macht es Unternehmer_Innen leichter,
uns schneller zu entlassen. Diese Entlassungen und Einschränkungen
in unseren Rechten lassen wir uns nicht so einfach bieten! Deshalb
haben wir hier ein paar Tipps, wie du dich gegen solche Angriffe
wehren kannst und welche Rechte du hast.

Was ist eigentlich
Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit werden die
Arbeitszeit sowie der Lohn heruntergesetzt oder komplett ausgesetzt.
Das Arbeitsverhältnis bleibt aber erhalten. Das
Kurzarbeiter_Innengeld wird dabei vom Staat gezahlt und beträgt in
der Regel 60 % des Vollzeitlohns. Ein Recht auf dieses Geld haben
allerdings nur Erwerbstätige, die auch in die
Arbeitslosenversicherung einzahlen. Praktisch heißt das, dass
Werkstudierende, Scheinselbstsständige, Honorarkräfte und
Minijobber_innen in der Regel keine Kohle bekommen, denn mit einem
450 Euro Job zahlt man normalerweise keine Beiträge in die
Arbeitslosenversicherung.

Was tun, wenn
Kurzarbeit angeordnet wird?

Für sogenannte
„Normal-Beschäftigte“ gilt, dass Arbeitgeber_Innen Kurzarbeit
nicht einseitig anordnen dürfen. Der Betriebs- oder Personalrat muss
zustimmen. Wenn es solche Räte nicht gibt, braucht es die Zustimmung
der jeweiligen Arbeiter_Innen. Es kann aber auch sein, dass die
Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dann braucht
es keine Zustimmung mehr. Wenn ihr einen Betriebsrat habt, sprecht
ihn an, damit dieser nicht gegen euren Willen für euch Kurzarbeit
einwilligt. Stimmt individuell der Kurzarbeit nicht zu! Dann kann
zwar eine Änderungskündigung drohen, aber ihr seid vorerst für
mindestens 4 Wochen finanziell abgesichert. So gewinnt ihr Zeit und
könnt euch immer noch nach Alternativen umschauen. Generell gilt
immer: Nichts unterschreiben ohne rechtlichen Rat!

Als Werkstudierende_r
oder Minijobber_in solltet ihr vom Betriebsrat fordern, dass er für
nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte der Kurzarbeit
nicht zustimmt. Denn dann besteht zunächst das Recht weiter
beschäftigt und auch dementsprechend bezahlt zu werden. Solange
Arbeitnehmer_Innen ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie nämlich das
Recht auf Beschäftigung und Bezahlung des Lohns, auch wenn der
Arbeitgeber die Arbeitskraft nicht annimmt.

Was gilt für
Auszubildende?

Normalerweise bekommen
Auszubildende kein Kurzarbeiter_Innengeld, denn der
Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet alles zu tun, um die Ausbildung
weiterhin zu gewährleisten. Dabei darf der Betrieb den
Ausbildungsplan umstrukturieren. Die Ausbildungsvergütung darf nicht
gekürzt werden! Wenn der Betrieb keine Mittel mehr sieht, um die
Ausbildung aufrecht zu erhalten, kann ein Ausfall der Ausbildung in
Frage kommen. Diese Option ist aber das aller letzte Mittel. Wenn es
so weit kommt, haben betroffene Auszubildende Anspruch auf Zahlung
der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen. Nach
Ablauf dieser sechs Wochen können sie ausnahmsweise auch Kurzarbeit
beziehen.

Werden Auszubildende
nicht oder nur mangelhaft ausgebildet, besteht auch ein Anspruch auf
Schadensersatz gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Ausgefallene
Ausbildungsinhalte sollten deshalb unbedingt im Berichtsheft vermerkt
werden! Außerdem kann die Ausbildungseignung des Betriebs
entfallen, wenn dieser während einer anhaltenden Krise zum Erliegen
kommt. Dann sind der Arbeitgeber, die Industrie- und Handelskammer
(IHK) und die Arbeitsagentur verpflichtet, einen anderen
Ausbildungsbetrieb zu suchen. Wenn der Betrieb schließt aber
gleichzeitig die Ausbildungseignung nicht entfällt, dürfen in
Ausnahmefällen Azubis nach Hause geschickt werden. Doch auch hier
muss die Vergütung weitergezahlt werden. Zuhause bleiben darf man
aus Angst vor dem Virus nicht. Aber der Betrieb ist zumindest
verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um für die Gesundheit der
Beschäftigten zu sorgen(Desinfektionsmittel, Masken, usw.).

Doch was ist, wenn die
Berufsschule geschlossen hat? Bietet deine Berufsschule online
Unterricht an, muss sie oder der Ausbildungsbetrieb die Mittel dafür
(Endgeräte, Programme, …) zur Verfügung stellen. Die Verschiebung
oder den Ausfall von Prüfungen regelt die IHK. Normalerweise ändert
sich dabei nichts an deinem Ausbildungsvertrag außer die Prüfung
wird soweit verschoben, dass sie über den Zeitraum deines
Ausbildungsvertrages hinaus geht. Dann solltest du einen Antrag auf
Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.

Zur Übernahmegarantie
bleiben tarifvertragliche Regelungen weiter bestehen, wenn keine
neuen Vereinbarungen im Betrieb getroffen wurden. Dazu ist es
hilfreich sich beim Betriebsrat zu erkundigen!
Übernahmevereinbarungen, die in den letzten 6 Monaten vor Ende der
Ausbildung geschlossen wurden, behalten ihre Wirksamkeit – auch
wenn diese nur mündlich waren!

Darf mir Zwangsurlaub
angeordnet werden?

Auszubildende können
nicht so einfach in Zwangsurlaub geschickt werden, denn Urlaub muss
beantragt werden und darf nicht angeordnet werden. Das gleiche gilt
für Abbau von Überstunden, soweit nichts anderes mit dem
Betriebsrat vereinbart wurde.

Was tun, wenn mir
Mehrarbeit verordnet wird?

Im Sozialschutzpaket zur
Abmilderung der Auswirkungen des Corona-Virus hat die Bundesregierung
massive Einschnitte in die Arbeitszeitbeschränkungen von
Arbeiter_Innen in sogenannten „systemrelevanten Jobs“
vorgenommen. Die tägliche und wöchentliche zulässige Arbeitszeit
wird auf 12 und 60! Stunden angehoben, Ruhezeiten werden verkürzt
und der Anspruch auf Ersatzruhetage von einem Zeitraum von 2 auf 8
Wochen verlängert.

Wenn dir diese Mehrarbeit
verordnet wird, wehre dich dagegen, sprich dich mit deinem
Betriebsrat ab, wie ihr dagegen vorgehen könnt.

Wenn du unter 18 bist,
dann fällst du unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Diese Form der
Mehrarbeit darf dir dann nicht verordnet werden. Arbeitgeber_Innen
drohen hohe Geldstrafen bei Missachtung. Mach sie ruhig darauf
aufmerksam, wenn sie dich zwingen wollen, länger zu machen.

Was tun, wenn die
Kündigung kommt?

Generell gilt immer, dass
die Kündigung schriftlich (nicht per Mail) sein muss. Außerhalb der
Probezeit gilt eine Frist von mindestens 4 Wochen zum Monatsende oder
zur Monatsmitte, in Probezeiten eine Frist von 2 Wochen. Wenn du in
einem Betrieb mit mindestens 10 Vollzeitarbeitnehmer_Innen über 6
Monate beschäftigt bist, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Das
heißt, eine Kündigung muss begründet werden und es muss eine
soziale Auswahl also eine Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit
verschiedener Arbeitnehmer_Innen erfolgen. Bei betriebsbedingten
Kündigungen kann es einen Anspruch auf Abfindung geben, welcher sich
an der Dauer der Beschäftigung orientiert.

Kann Corona ein
Kündigungsgrund sein? Für eine Kündigung braucht es sachliche
Gründe. Das Coronavirus ist aktuell kein Grund für eine Kündigung.
Das Unternehmen darf nicht einfach so auf Vorrat kündigen, nur weil
beispielsweise der Absatz sinkt. Bei einer Stilllegung des Betriebs
ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn
der_die Unternehmer_in nicht mehr in der Lage ist, die Produktion /
Dienstleistung fortzusetzen (z.B. wegen Kündigung von Pachtverträgen
oder Verkauf von Maschinen). Bei einer Infizierung mit dem
Coronavirus ist eine Kündigung auf keinen Fall rechtens. Wenn man
aber fürchtet, sich im Betrieb zu infizieren und deswegen von der
Arbeit fernbleibt, riskiert man eine verhaltensbedingte Kündigung.

Falls es zu einer
Kündigung kommt, heißt es, schnell reagieren und die Kündigung
durch die Gewerkschaft oder einen Anwalt prüfen lassen! Wenn ihr
dagegen vorgehen wollt, müsst ihr innerhalb von 3 Wochen beim
Arbeitsgericht die Klage einreichen.

Wir müssen für
unsere Rechte kämpfen!

Minijobber_Innen und
Werkstudierende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeiter_Innengeld und
können momentan gleich gekündigt werden. Prüfungen für
Auszubildende werden verschoben oder fallen aus ohne jegliche
Mitsprache von ihnen. Das Arbeitsrecht für Jugendliche ist eh schon
unzureichend. Dennoch schrecken die Kapitalist_Innen nicht zurück,
sie weiter zu beschneiden. Uns wird niemand was schenken, deshalb
müssen wir unsere hart erkämpften Rechte verteidigen und ausweiten
Wir dürfen uns nicht in die Rolle passiver Zuschauer_Innen drängen
lassen, die nur zusehen, wie ihnen nach und nach Rechte beschnitten
werden.

Deshalb müssen wir in
den bereits vorhandenen Gremien wie Jugend- und
Auszubildendenvertretungen unsere Forderungen herantragen. Es wird
zwar momentan davon abgeraten Jugend- und Auszubildendenversammlungen
durchzuführen und empfohlen, die Termine zu verschieben. Diese
Versammlung ist allerdings ein wichtiges Gremium für die Vertretung
aller Auszubildenden und sollte deshalb nicht einfach runtergefahren
werden. Wenn die Versammlung nicht normal zusammenkommen kann, ist es
immer noch möglich, sie online durchzuführen. In den Jugend- und
Auszubildendenvertretungen sollte demokratisch bestimmt werden, wie
produziert wird und welche Maßnahmen in der Corona-Krise im Betrieb
für alle Auszubildenden und junge Beschäftigte getroffen werden
sollen.

Da wir als Jugendliche
allein nicht genügend Einfluss haben, um über die ganze Produktion
zu bestimmen, müssen wir auch gemeinsam eine Verbindung zur
Arbeiter_Innenklasse schaffen und gemeinsam gegen die Angriffe der
Kapitalist_Innen kämpfen und zwar durch Organisation und
Massenstreiks. Die Gewerkschaftsführungen haben aktuell nur
„Burgfriedenspolitik“ und den nationalen Schulterschluss mit den
Kapitalist_Innen anzubieten und brauchen Druck aus der Basis (Revo
berichtete:
http://onesolutionrevolution.de/linke-politik-in-der-pandemie-teil-1%ef%bb%bf/)
Denn wenn wir sicherstellen wollen, dass Millionen keinen Lohn- und
Einkommensverlust erleiden, dann werden wir kämpfen müssen. Wir
brauchen Organisierung und gemeinsame Streiks zur Verteidigung
unserer Interessen. Wir benötigen Kampforgane wie Aktionskomitees
und Organe der Arbeiter_Innenkontrolle, die demokratisch legitimiert
und ihrer Basis rechenschaftspflichtig sind. Wir müssen den
Gewerkschaften Druck machen, sich für einen betriebsübergreifenden
Arbeitskampf und politische Streiks einzusetzen.

Unsere Forderungen für
jugendliche Lohnabhängige

  • Lohnfortzahlung
    für alle Beschäftigten und zwar aus den Profiten der Unternehmen
    statt Kurzarbeiter_Innengeld
  • Entlassungsverbote
    und Übernahmegarantie für alle Auszubildenden
  • Keine Aussetzung der
    Arbeiter_Innenrechte durch Erlasse und Selbstermächtigung von
    Unternehmen durch Anordnung von Mehrarbeit, Home-Office,
    Wochenendarbeit, Versetzung und Zwangsurlaub
  • Stattdessen mehr
    Kontrollausschüsse in den Unternehmen
  • Aussetzung aller
    Miet- und Kreditzahlungen für alle Auszubildenden, Studierenden und
    sonstige Lohnabhängige.
  • Verteidigung des
    Streik-, Versammlungs- und Demonstrationsrecht
  • Für das Recht auf
    politische Streiks,
  • Für die
    Organisierung von flächendeckenden Streiks gegen die aktuellen
    Angriffe auf die Arbeitszeitregelungen
  • Demokratische
    Abstimmung der Auszubildenden in Auszubildendenvertretungen über
    den weiteren Verlauf ihrer Ausbildung und Verschiebungen von
    Prüfungen