Gegen Klassenjustiz und staatliche Repression! Antifaschismus ist kein Verbrechen

Berliner Gericht verurteilt Antirassisten

Fast ein Jahr nach dem Ersten Mai 2018 verurteilte das Amtsgericht Mitte einen jungen Antirassisten und Genossen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Warum? Weil er gemeinsam mit zahlreichen anderen AntifaschistInnen am 1. Mai 2018 gegen ein rassistisches Straßenfest der AfD in Berlin-Pankow protestiert hatte.

Die DemonstrantInnen versuchten damals, in Hörweite der rechten Versammlung möglichst lautstark deren Hetze und Demagogie entgegenzutreten.

Die Polizei schützte an diesem Tag wieder einmal das Demonstrationsrecht der RassistInnen, Rechts-PopulistInnen und „natürlich“ auch von FaschistInnen, die sich gern auf AfD-„Festen“ tummeln.

Demgegenüber musste das Recht der GegendemonstratInnen wieder einmal zurückstehen. Während sie versuchten, ihre Versammlung und ihren Protest durch Ketten zu verteidigen, wurden sie von Polizeikräften abgedrängt, geschubst und angegriffen. „Natürlich“ wurden diese Menschen dabei auch gefilmt und fotografiert. Schließlich steht der staatliche Überwachungsauftrag allemal höher als die Privatsphäre seiner BürgerInnen.

Schließlich kam es auch zu einigen Festnahmen, darunter der Genosse, der am 30. April vor Gericht stand. Festgenommen wurde er, weil ein einziger (!) Polizist bemerkt haben wollte, dass er mit einer Fahnenstange auf einen Polizisten eingeschlagen haben soll.

Auch wenn die Festnahme einige Zeit nach der angeblichen Aktion stattfand, so will der Beamte den Genossen aufgrund seines „markanten Erscheinungsbildes“ erkannt haben und leitete dann die Festnahme ein. Zu dem eigentlichen Tatvorwurf ließ sich – abgesehen von der Behauptung dieses einen Polizisten – kein/e weiterer ZeugIn beibringen. Eine Polizistin wollte zwar einen heftigen Schlag auf den Kopf eines neben ihr stehenden Kollegen bemerkt haben, ebendieser hatte den angeblich mit „voller Kraft“ geführten Schlag auf seinen Helm nach eigener Aussage aber gar nicht bemerkt. Er trug auch eingestandenermaßen keine Verletzung davon.

Während stundenlang Video-Material von den Protestaktionen vorlag, so ließ sich partout keine Aufnahme finden, auf der der behauptete Tatvorgang zu sehen gewesen wäre. Schließlich, so schon die fast tröstliche Erkenntnis, filmt die Polizei doch nicht alles. „Kameramann Zufall“ hatte offenkundig gerade dann gepennt, als die Situation, so der Gerichtsjargon, besonders „dynamisch“ gewesen wäre.

Verurteilung und Klassenjustiz

All das und so manche Widersprüche der ZeugInnen beeindruckten weder Staatsanwaltschaft noch das Gericht. Wegen angeblicher „versuchter gefährlicher Körperverletzung“ und „tätlichem Angriff auf Polizeibeamte“ wurde er zu sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt, wobei die Haftstrafe für zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurde. Damit folgte der Spruch der Forderung der Staatsanwaltschaft. Bemerkenswert war freilich nicht nur das Schandurteil selbst, das einmal mehr der Kriminalisierung von Antirassismus, Antifaschismus und der ansonsten von der bürgerlichen Gesellschaft viel beschworenen „Zivilcourgage“ gleichkommt. Bemerkenswert war auch  seine politische Begründung.

  1. Der Verurteilte wurde anscheinend als „Rädelsführer“ ausgemacht. Er hätte andere mit Sprechchören „angefeuert“. Dadurch war die Polizei auf ihn schon einige Zeit vor der angeblichen Tat aufmerksam geworden. Offenkundig sollte so ein Exempel an einem aktiven Antifaschisten statuiert werden. Menschen, die sich durch antirassistisches Engagement deutlich hervortun, sollen offenkundig auch besonders „eingeschränkt“ werden.
  2. Offenkundig ging es dabei nicht nur darum, dass der Genosse einfach da war, sondern er sollte auch wegen seiner Unterstützung der revolutionären Jugendorganisation REVOLUTION gleich mit verurteilt werden. Bezeichnenderweise sprach das Gericht über ihn oft nicht als Teilnehmer einer Demonstration, sondern als deren „Mitglied“. Die Aufschrift seiner Fahne hatte der Polizist und Hauptzeuge gut in Erinnerung, während er sich an den Schriftzug auch nur irgendeines Transparentes, das die DemonstratInnen zeigte, nicht erinnern wollte.
  3. Das hohe Strafmaß wurde damit begründet, dass der Genosse nicht nur zwei Taten begangen hätte, sondern dass diese im Rahmen des Ersten Mai besonders schwer wiegen würden. An diesem Tag wären Krawalle und Gewalt von Linken angesagt – und in diesem Sinne wäre das Strafmaß auch im Rahmen einer „Generalprävention“ gerechtfertigt. Es geht hier also nicht darum, die angebliche Tat wie jede zu prüfen oder zu beurteilen, sondern es handelt sich offenkundig um ein politisches Urteil zur Abschreckung kämpferischer und aktiver AntifaschistInnen und AntirassistInnen. Die Klassenjustiz lässt grüßen.
  4. Das Gericht erklärte außerdem auch, dass der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ in diesem Fall nicht zur Geltung kommen würde, da es erstens keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gäbe, der sich allenfalls in nachvollziehbare „nebensächliche“ Widersprüche verstrickt habe. Zweitens – und das mache seine Aussage besonders glaubwürdig – wäre die Polizei schließlich unparteiisch, weil „eigentlich“ unbeteiligt und nur auf den „Schutz der Demokratie“ aus, der auch für AfD, NPD und Co. und deren rassistische Hetze gelte.
  5. Offenkundig sind manche vor Gericht eben gleicher als andere. Verwundert sollten wir freilich nicht sein, vielmehr manifestiert sich der Klassencharakter des Staates hier im Gerichtssaal. Die Aussage eines Staatsdieners steht über der eines „normalen“ Staatsbürgers, gerade weil der Apparat als über den Klassen stehend erscheint. Diese Ideologie von der „Neutralität“ des bürgerlichen Staates bildet gewissermaßen die Grundlage dafür, dass der Beamte dem Gericht als besonders „glaubhaft“ erscheint, da er die „Neutralität“ des Staatsapparates verkörpere, während der Angeklagte seine eigenen Interessen verfolge. Daher im Zweifel für die Anklage!
  6. Schließlich konnte das Gericht auch nicht umhin, seinem Urteil eine ausreichende und präventive „Abschreckungswirkung“ zu attestieren und dem Verurteilten auch noch einige Belehrungen in Sachen Demokratie hinterherzuschicken. Mit „Krawallaktionen“ würde er nicht nur sich selbst, sondern auch seiner Sache schaden und Menschen von der Teilnahme an antirassistischen Aktionen abschrecken. Daher: Antirassismus und Antifaschismus sind eine tolle demokratische Einstellung, solange ihr den Anordnungen von Polizei und Versammlungsbehörden folgt und die Rechten nicht weiter stört!

Das Schandurteil zeigt also: Auf Polizei und Justiz können wir uns im Kampf gegen den Rechtsruck nicht verlassen. Sie schützen vielmehr RassistInnen und FaschistInnen; sie  versuchen, den Widerstand zu kriminalisieren, und AktivistInnen einzuschüchtern.

So wichtig und richtig es ist, auch mit juristischen Mitteln gegen solche Verurteilungen vorzugehen, verlassen dürfen wir uns auf sie nicht! Entscheidend ist vielmehr die Solidarität mit dem Genossen und allen anderen AntifaschistInnen und AntirassistInnen, die von Repression betroffen sind. Entscheidend ist es vor allem, den Kampf gegen Faschismus, Rassismus und Rechtspopulismus mit dem gegen das kapitalistische System zu verbinden  – organisiert, kämpferisch und massenhaft!

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